Lexikon


Absperrplan

Ist die zeichnerische Darstellung der räumlichen Anordnung von Sprengstelle, Gefahrenbereich und Absperrbereich mit der Erfassung besonders zu schützender Objekte.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Vom Stand der Technik unterscheidet sich der Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Er stellt tendenziell eine geringere Stufe der technischen Entwicklung dar, die Techniken müssen sich bereits in der Praxis bewährt haben.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind von der Mehrheit der Fachleute anerkannte, wissenschaftlich begründete, praktisch erprobte, ausreichend bewährte Regeln zum Lösen technischer Aufgaben.

Sie müssen Teile eines allgemeinen, in sich schlüssigen technischen Regelwerkes und in ihrer Wirksamkeit von der Mehrheit der Fachleute des jeweiligen Bereiches als richtig und zweckmäßig anerkannt sein.

Befähigungsscheininhaber

Inhaber eines Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG).

Bereitstellungslager

Aufbewahrungsort für geborgene Kampfmittel bis zum Abtransport durch den staatlichen Kampfmittelräumdienst.

Bergen

Aufnehmen von Munition an Orten mit unvorhergesehenen Ereignissen mit dem Ziel,

  • die Munition in Sicherheit (Geborgenheit) zu bringen,
  • den Gefahrenherd an einen anderen Ort zu verlegen oder
  • die Munition anderen Bereichen/Teilbereichen des Umgangs mit Munition zuzuführen.

Zum Bergen zählen auch die hierbei erforderlichen Tätigkeiten wie z.B. das Aufspüren, Freilegen, Identifizieren, Bewachen, Untersuchen, Entschärfen, Wiederherstellen der Handhabungs- und Transportsicherheit und Verpacken der Munition sowie das Aufräumen der Brandstelle/Unfallstelle.

Beste verfügbare Technik

Ein anderer Begriff für den Stand von Wissenschaft und Technik ist die Beste verfügbare (auch erhältliche) Technik (Best availabletechnic - BAT). Sie muss nicht erprobt oder wirtschaftlich tragbar sein. Dieser Rechtsbegriff wird vor allem durch das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union, unter anderem die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie), in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten eingeführt.

Bewertung

Jeder Planungs- und Untersuchungsschritt muss mit einer Bewertung abschließen, die den Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Konsequenzen würdigt.

Blindgänger

Kampfmittel, die scharf, zündfertig, entsichert oder auf andere Weise zum Einsatz bereitgemacht und die verschossen, abgeworfen, katapultiert, geworfen oder verlegt wurden und die aufgrund eines Versagens oder gewollt oder aus sonstigen Gründen nicht zur Wirkung gelangten.

Brandstoffe

Feste chemische Verbindungen, Flüssigkeiten oder Gemische, die nach dem Zünden (Selbstzündung oder Fremdzündung) hohe Verbrennungstemperaturen entwickeln, lange brennen, an Oberflächen gut haften und sich nur schwer löschen lassen.

Chemische Kampfstoffe

Als chemische Kampfstoffe werden nach militärischer Definition chemische Substanzen bezeichnet, die in gasförmigem, flüssigem oder festem Zustand wegen ihrer toxischen Wirkung gegen Menschen, Tiere oder Pflanzen für Kriegszwecke oder militärischen Einsatz verwendet werden können und die Kampfkraft des Gegners durch vorübergehende, dauerhaft wirkende oder tödliche Vergiftung schwächen sollen. Chemische Kampfstoffe sind verwandt mit Substanzen, die in der chemischen Industrie gebräuchlich sind. Diese Stoffe wurden erst aufgrund der militärischen Zweckbestimmung zu chemischen Kampfstoffen (z.B. Phosgen und Blausäure).

Detonation

Eine Detonation ist eine Explosion, bei der die Ausbreitung der chemischen Reaktion im Sprengstoff mit einer Stoßwelle gekoppelt ist.

Entschärfen

Beseitigen oder Herabsetzen des Risikos einer ungewollten Auslösung oder Freisetzung der Wirkladung(en) von Munition, deren sicherheitstechnischer Zustand beeinträchtigt ist oder sein kann, mit dem Ziel, die Munition handhabungs- und transportsicher zu machen.

Entschärfungsmethoden sind z.B.

  • Zündkettenunterbrechung (Sichern des Zünders; Zerstören, Beschädigen, Blockieren oder Entfernen von funktionswichtigen Zünderteilen usw.)
  • Entfernen der Zündvorrichtungen
  • Unterbrechen von Funktionsabläufen

Erkundung

Die Ermittlung einer möglichen Belastung durch Kampfmittel.

Explosion

Die Explosion ist eine Reaktionsform von Stoffen, die mit einer extrem schnellen Zustandsänderung der Parameter Druck, Temperatur und Volumen in den dabei entstehenden oder vorhandenen Gasen einhergeht.

Explosivstoff

Explosivstoffe sind die in der Anlage III des SprengG (BGBl. I S. 577 und S. 1530) aufgeführten Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 (Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Abl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung) als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind.

Fachkundiger Munition

Befähigungsscheininhaber mit Fachkundenachweis durch einen staatlichen oder staatlich anerkannten Grundlehrgang für den Umgang mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung.

Freilegen

Freilegen ist das Angraben, bis eine Identifizierung der Kampfmittel möglich ist.

Fundmunition

Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet wurden.

Gefahr

Eine Gefahr bezeichnet eine Lage, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (insbesondere Leben und Gesundheit, Freiheit, Vermögen der Einzelnen) oder öffentlichen Ordnung führen würde. Der Schaden braucht also nicht mit Gewissheit zu erwarten sein.

Gefährdungsabschätzung

Die Gefährdungsabschätzung ist die abschließende Bewertung des Gefährdungspotentials. Sie erstreckt sich einzelfallbezogen auf die in Betracht kommende Explosions- und Detonationswirkung auf die möglicherweise betroffenen Schutzgüter. Die Gefährdungsabschätzung hat zum Ziel, eine kampfmittelverdächtige Fläche oder eine einzelne Fundstelle entweder aus dem Verdacht zu entlassen oder als kampfmittelbelastete Fläche oder Einzelfundpunkt festzustellen, zu charakterisieren sowie die Entscheidung über die zu ergreifende Maßnahme vorzubereiten.

Handhabungsfähig

Bedeutet transportfähig

Identifizieren

Die Kampfmittel sind von der Fachkundigen Person zu identifizieren, in Bezug auf eine sichere Beförderung im Straßenverkehr zu bewerten und auf Transportfähigkeit zu untersuchen. Auf nicht als transportfähig erklärte Kampfmittel ist diese Allgemeinverfügung nicht anwendbar.

Kampfmittel

Die Arbeitshilfe Kampfmittelräumung des Bundes definiert Kampfmittel als

  • „gewahrsamslos gewordene, zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Stoffe militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die
  • Chemische Kampf-, Nebel-, Brand- oder Reizstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten,
  • Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen oder
  • Kriegswaffen oder wesentliche Teile von Kriegswaffen sind.“

Kampfmittelbeseitigung

Die zivile Kampfmittelbeseitigung in Deutschland ist eine Aufgabe zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, daher ist üblicherweise in jedem Bundesland eine entsprechende „Kampfmittelverordnung“ erlassen worden.

Die Kampfmittelbeseitigung beginnt mit der historischen Erkundung, die mit einer Bewertung abschließt. Anschließend folgt in der Regel die technische Erkundung, die mit der Gefährdungsabschätzung als abschließende Bewertung endet. Bestätigt sich der Verdacht der Gefahr, wird die Räumung geplant und auf Grundlage eines Räumkonzeptes eingeleitet.

Zuerst wird die Räumfähigkeit (z.B. Anlegen einer Baustraße) hergestellt. Zum Sondieren und Orten der Kampfmittel werden Geräte, die dem Stand der Technik entsprechen, eingesetzt. Freigelegte Kampfmittel werden durch einen Befähigungsscheininhaber identifiziert. Im Regelfall wird das Objekt geborgen und vor der Vernichtung in ein Bereitstellungslager innerhalb der Räumstelle transportiert.

Die Vernichtung erfolgt i.d.R. durch den zuständigen Kampfmittelbeseitigungsdienst der Länder in geeigneter Weise außerhalb der Räumstelle. Ist ein Befördern/Verbringen ausgeschlossen, wird das Kampfmittel an Ort und Stelle vernichtet. Mit diesen Arbeiten können nach Abstimmung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst auch gewerbliche Kampfmittelräumfirmen beauftragt werden.

Kampfmittelfreiheit

Kampfmittelfreiheit beschreibt die Situation kampfmittelbelasteter Grundstücke nach erfolgten Räum- und Beseitigungsarbeiten. Sie wird nach Abschluss der Arbeiten (oder erfolgter Absuche) unter Hinweis auf das Räumziel und die eingesetzte Technik erklärt.

Munition/Munitionsteile

Gegenstände oder deren Teile für die bestimmungsgemäße militärische Anwendung mit → Explosivstoff, wie Patronen, Kartuschen, Gefechtsköpfen, Handgranaten, Minen, Bomben, Torpedos sowie Raketen einschließlich der Treibsätze und Pyrotechnika. Munition kann auch → Brand-, → Nebel-, Reizstoffe oder → chemische Kampfstoffe enthalten. Diese Munition wird auch als Lagermunition bezeichnet.

Munitionsschrott

Munitionsschrott sind Munitionsfragmente oder Munitionsteile ohne Anhaftungen von Explosivstoff.

Nebelstoffe

Chemische Substanzen, die als Ergebnis physikalischer oder chemischer Prozesse Aerosole bilden, die zur Sichtminderung führen.

Qualitätssicherung

Die Qualitätssicherung dient dazu, dass die an die Tätigkeit gestellten Anforderungen und Erfordernisse sowie die gültigen Gesetze und Normen erfüllt werden. Die Qualitätssicherung obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer hat die Maßnahmen der Qualitätssicherung so zu dokumentieren, dass sie durch Dritte lückenlos nachvollzogen werden können.

Räumstelle

Fläche, die mit Kampfmitteln belastet ist und geräumt wird. Hierzu gehören auch Einzelfundstellen.

Regeln der Technik

Im Folgenden werden die Begriffe „Stand der Technik“, „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“, „Stand von Wissenschaft und Technik“ sowie „Beste verfügbare Technik“ erläutert.

Sondieren

Bei einer baubegleitenden Kampfmittelräumung wird der Boden mit aktiven und/oder passiven Sonden untersucht. Nach schichtweiser Freigabe abgegrenzter Bereiche durch die Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 SprengG kann der Boden unter zusätzlicher visueller Kontrolle bis zur freigegebenen Tiefe ausgebaut werden. Dieser Vorgang wird bis zum Erreichen der Aushubsohle wiederholt.

Zur Sicherstellung der Kampfmittelfreiheit sind Aushubsohle und Grubenböschungen bzw. -wände, in Abhängigkeit von den vermuteten Kampfmitteln, mittels aktiver und/oder passiver Sonden vollflächig und systematisch zu untersuchen und gegebenenfalls zu räumen.

Sprengstoff

Als Sprengstoff werden im gesetzlichen Sonne alle Verbindungen oder Gemische verstanden, die sich durch Wärmeeinwirkung, Schlag, Stoß, Reibung oder durch ähnliche Einwirkung unter Bildung von Gasen und unter Abgabe einer bedeutenden Wärmemenge ohne Zufuhr von Luftsauerstoff explosionsartig umsetzen.

Sprengung

Unter Sprengung versteht man die beabsichtigte plötzliche Zerstörung (Abtrennung, Zerkleinerung und das Wegschleudern) eines Objektes, das eine Sprengladung vollständig oder teilweise umgibt, unter Ausnutzung der Energie einer Explosion. Von der großen Zahl bekannter gasförmiger, flüssiger und fester Explosivstoffe, eignet sich nur eine geringe Auswahl für sprengtechnische Zwecke.

Stand der Technik

Unter dem Begriff versteht man technische Möglichkeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt, basierend auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik. Der Stand der Technik beinhaltet auch, dass er wirtschaftlich durchführbar ist.

Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung der Maßnahme im Hinblick auf die angestrebten Ziele (z.B. die Ziele des Arbeitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherheit für Dritte, der Wirtschaftlichkeit: also allgemein zur Erreichung eines allgemein hohen Niveaus bezogen auf die zu beachtenden Aspekte) insgesamt gesichert erscheinen lässt.

Der Stand der Technik geht stets über das in allgemein anerkannten Regeln der Technik Ausgewiesene hinaus und

enthält das Fachleuten verfügbare Fachwissen, ist wissenschaftlich begründet, ist praktisch erprobt, ist ausreichend bewährt.

Stand von Wissenschaft und Technik

Mit dem Begriff Stand von Wissenschaft und Technik werden technische Spitzenleistungen umschrieben, die wissenschaftlich gesichert sind. Dieser Standard wird von der Rechtsordnung nur gefordert für Arbeiten nach dem Bundesatomgesetz und der Strahlenschutzverordnung, für alle anderen Ingenieurtätigkeiten geht dies über die üblichen Anforderungen hinaus.

Der Stand von Wissenschaft und Technik

  • ist wissenschaftlich begründet,
  • ist technisch durchführbar,
  • kann ohne praktische Bewährung sein,
  • ist öffentlich zugänglich.

Transport

Teil der Kampfmittelräumung. Außerhalb der Räumstelle werden die Begriffe “Befördern“ (gem. ADR) oder „Verbringen“ verwendet. Dies ist nur dem staatlichem Kampfmittelräumdiest erlaubt.

Transportfähig

Kampfmittel sind grundsätzlich als nicht handhabungsfähig zu betrachten. Sie gelten somit als nicht transportfähig, bis ein Fachkundiger sie für transportfähig erklärt.

Verantwortliche Person

Person (nach § 19 SprengG), die im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG ist und insbesondere die spezielle Fachkunde als Aufsichtsperson in der → Kampfmittelbeseitigung nachweist und für die jeweilige Räumstelle nach § 21 SprengG bestellt wird.

Vernichtung

Vernichten irreversibles Unwirksam machen von Explosivstoffen, Gegenständen mit Explosivstoff oder Explosivstoffkörpern, ohne dass diese dabei für ihren bestimmungsgemäßen Zweck verwendet werden. Das Vernichten umfasst Abbrennen, Verbrennen, Ausbrennen, Sprengen, chemische Behandlung.

Zündmittel

Zündmittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, die zur Einleitung einer Umsetzung von Sprengstoffen, also zur Zündung dienen. Sie werden in sprengkräftige und nichtsprengkräftige Zündmittel unterteilt, je nachdem ob sie Sprengstoffeigenschaften besitzen oder nicht (Sprengschnur, Sprengkapsel, Sprengverzögerer, elektrischer Zünder, Zündschnur, Zündschnuranzünder).